EU-harmonisierte Produktmeldung, Pflichten und Fristen

G. Scholz

Für neue oder von Änderungen betroffene Verbraucherprodukte und gewerbliche Produkte mit physikalischen oder gesundheitsschädlichen Gefahrenmerkmalen ist die EU-harmonisierte Produktmeldung ab 1.1.2021 Pflicht; für Industrieprodukte ab 1.1.2024 [1, 2].
Betroffen sind z. B. Wasch- und Reinigungsmittel, Farben und Lacke, Klebstoffe, Biozidprodukte und Pflanzenschutzmittel, nicht aber kosmetische Produkte.
Für die Produktmeldung wird eine vorgegebene Meldedatei im PCN-Format (Poison Center Notification) mit harmonisierten Informationen für die gesundheitliche Notversorgung befüllt und unter einem eindeutigen Rezepturidentifikator – dem UFI (Unique Formula Identifier) der jeweiligen benannten Meldestelle des EWR-Staates übermittelt. In Deutschland ist die Bundesanstalt für Risikobewertung (BfR) die Meldestelle.
Der UFI ist ein 16-stelliger alphanumerischer Code mit Zahlen und Buchstaben, generiert aus VAT + individuelle Rezepturnummer und ist Bestandteil des Etiketts oder für Industrieprodukte im SDB anzugeben.
Meldedatei im PCN-Format und UFI-Generator sind auf der ECHA Web-Seite verfügbar.
Jedes Unternehmen, das gefährliche Produkte im EWR vermarktet, steht, je nach seiner Rolle als Formulierer, Lohn-Formulierer, Importeur, Händler, Private-Labeler, Rebrander und Relabeler in der Pflicht. Der Händler ist nicht selbst meldepflichtig, er muss jedoch Sorge tragen, daß die Produktmeldung vom Lieferanten in den betreffenden Zielländern durchgeführt ist.
Nationale Produktmeldungen haben bis zum 31.12.2024 Bestandsschutz. Die vereinfachte ISi Produktmeldung in Deutschland hat keinen Bestandsschutz.

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