Leitfaden zur praxisnahen Bestimmung der Period after Opening (PAO) für kosmetische Mittel

Die Österreichische Chemische Gesellschaft (GÖCH) – Arbeitskreis „Mikrobiologie“

Gemäß EU-KosmetikVO dürfen nur sichere Produkte in Verkehr gebracht werden. Kennzeichnung und Produktdaten des Herstellers sind wesentliche Elemente für die Sicherheit kosmetischer Mittel.

Nach Artikel 19 der europäischen Kosmetikverordnung (EG) Nr. 1223/2009 (EU-KosmetikVO) ist bei Produkten mit der Mindesthaltbarkeit von größer 30 Monaten anzugeben, wie lange das Mittel nach dem Öffnen sicher ist und ohne Schaden für den Verbraucher verwendet werden kann. Diese Information wird durch das in Anhang VII Nummer 2 dargestellte Symbol (geöffneter Cremetiegel), gefolgt von dem Zeitraum (ausgedrückt in Monaten und/oder Jahren) angegeben (siehe Abbildung 1).

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